Seit gestern (24.11.2021) gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung, die vorgestern vorgestellt wurde und bis zum 21.12.2021 gültig ist. Leider bietet die neue Verordnung Interpretationsspielräume, die der LSB NRW mit entsprechenden Nachfragen bei der Landesregierung rechtssicher jetzt schließen konnte, um uns allen für unsere Arbeit eine wirklich verlässliche Information anbieten zu können. Eine entsprechende Rückmeldung der Landesregierung liegt dem LSB NRW seit heute vor.
Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:
Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:
Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert werden.
Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.
Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.
Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.