Seit dem 15. Mai ist die neue Coronaschutzverordnung in NRW in Kraft, sie gilt bis zum 4. Juni. Auch diese Verordnung hat wieder Interpretationsfragen aufgeworfen. Die aus dem Kreis der Fachverbände und von der Vereinsbasis an den LSB NRW herangetragenen Fragen konnten dieser zwischenzeitlich mit der Staatskanzlei wie klären.
Bei aller Freude über die beginnenden Lockerungen stellt der LSB NRW fest, dass sich viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Mitgliedsorganisationen und erst Recht an der Vereinsbasis durch die komplexen Regeln überfordert und frustriert fühlen. Die daraus resultierende Handlungsunsicherheit ist eine Hypothek für den Vereinssport in NRW, auf die der LSB NRW regelmäßig aufmerksam macht. Außerdem setzen sich der LSB NRW weiterhin und nachdrücklich für notwendige Klarstellungen und Erweiterungen ein.
Die Informationen unter 1. bis 6. hat der LSB NRW in die Übersichtstabellen auf seiner Website eingepflegt, die Sie als pdf unter nachfolgendem Link finden:
VIBSS: Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie - Corona-"Notbremse"
Zu den unabdingbaren Erweiterungen zählen für den LSB NRW,
Unterhalb des Profi- und Spitzensports sind keine Wettbewerbe erlaubt, auch nicht bei Inzidenzwerten von unter 50. Dass dies auch für kontaktfrei zu betreibende Sportarten draußen gilt (Reiten, Golf, Tennis und viele mehr), ist aus unserer Sicht unangemessen. Wir setzen uns aktuell nachdrücklich dafür ein, dass dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt geändert wird.
Der Rehabilitationssport ist ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Der BRSNW empfiehlt gemeinsam mit dem Landessportbund NRW, die verantwortungsvolle Durchführung des Rehabilitationssports zunächst draußen zu beginnen. Weitere Informationen finden Sie hier.
In einigen Zusammenhängen ist die einfache oder auch die besondere Rückverfolgbarkeit (letztere für die Zuschauerzulassung) vorgeschrieben. Es fehlt aber an einer durchgängigen Regel zur einfachen Rückverfolgbarkeit für die Teilnehmer*innen von Sportangeboten. Der Landessportbund NRW empfiehlt bis auf Weiteres, die einfache Rückverfolgbarkeit grundsätzlich bei jedem Sportbetrieb für alle Teilnehmer*innen sicherzustellen.
Sportanlagen, die neben einer Überdachung an maximal zwei Seiten geschlossen sind, gelten noch als Sportanlagen unter freiem Himmel. Auf entsprechenden Anlagen z.B. im Schiess-. Roll- oder Eissport kann also im Rahmen der für draußen erlaubten Sportangebote der Betrieb aufgenommen werden. Im Zweifelsfall sollten die Vereine eine Abstimmung mit dem zuständigen Ordnungsamt herbeiführen.
Die immer unübersichtlicher werdenden Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb werden nun noch durch das Thema „Geimpfte und Genesene“ (GeGe) erweitert.
Deshalb folgende Erläuterung:
Für Zuschauer besteht die „Sitzplatzpflicht“, mit der Bewegungen zwischen den Zuschauern verhindert werden sollen. Demnach könnten derzeit Eltern ihre Kinder nur dann auf den Sportplatz begleiten, wenn dort Sitzplätze vorhanden sind. Viele im Breitensport genutzten Sportplätze weisen jedoch gar keine Sitzplätze für Zuschauer auf. Auch auf diese Praxisferne haben hingewiesen. Eine Überarbeitung der Regelung ist angekündigt.