IBS data protection
services and consulting GmbH
Zirkusweg 1
20359 Hamburg
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Geschäftsführer
Dr. Michael Foth
Jede zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten setzt laut DSGVO eine entsprechende Rechtsgrundlage voraus. (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO)
Welche Möglichkeiten hat ein Verein, um die Aufzeichnung datenschutzkonform zu gestalten? Der komplette Artikel im Download.
In diesem Fall muss das schutzwürdige Interesse des möglicherweise bildhaft erfassten Teilnehmers und dessen Grundrechte mit dem des Vereins abgewogen werden. Der Verein hat ein Interesse der Berichterstattung in öffentlichen und internen Medien zur Darstellung der Vereinsarbeit und der Präsentation der Bedeutung des Gemeinwohles für die Arbeit in ehrenamtlichen Organisationen, wie ein Sportverein sie repräsentiert.
Auch teilnehmende und nichtteilnehmende Ver-einsmitglieder haben ein berechtigtes Interesse über die Arbeit im Verein und die sportlichen Wettkämpfe und Erfolge unterrichtet zu werden. Es ist jedoch zu be-rücksichtigen, wie weit ein Besucher der Veranstaltung vernünftigerweise erwarten kann, dass Bildaufzeichnun-gen gemacht und publiziert werden (s. auch nachfolgende Informationspflichten).
Die Informationspflichten sind bei der Interessensabwägung und auch bei einer datenrechtskonformen Einwilligung unbedingt zu beachten. Die wichtigsten Informationen sollen den Besucher auf einem Hinweisschild angezeigt werden:
Das Hinweisschild muss verständlich und gut sichtbar sein. Die Besucher müssen vor Betreten des Bereiches, der von den Video-/Fotoaufnahmen betroffen ist, in der Lage sein, diesen nicht zu betreten. Diese Informationen sollen schon bei der Einladung zu einer Veranstaltung mit-geteilt werden.Auch bei einem berechtigten Interesse muss den Besuchern ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. (Art. 21 Abs. 1) DSGVO)
Bei der Einladung zu Veranstaltungen des Vereins kann eine Einwilligung im Rahmen der Einladung ein Bestandteil sein. Da es schwierig ist festzustellen, ob eine Einwilligung von Mitgliedern bereits vorliegt, kann der Punkt in einer persönlichen Einladung/Meldung explizit aufgeführt werden und die Einwilligung nach dem Vorschlag unseres Musters beigefügt werden.
Foto- und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen müssen den Charakter der Veranstaltung klar abbilden. Es dürfen nicht einzelne Teilnehmer aus der Anonymität der Masse herausgestellt werden.
Bitte unbedingt beachten, dass diskriminierende Aufnahmen oder Bildmaterial von Einzelpersonen die keinen Bezug zur Veranstaltung haben vor der Veröffentlichung aussortiert und gelöscht werden. Die Einholung einer Einwilligung besonders bei größeren Veranstaltungen (besonders bei nicht personifi-zierten Einladungen) ist organisatorisch nur mit sehr erheblichem Aufwand zu bewältigen. Deshalb sollte hier der Verein sich auf die berechtigten Interessen stützen und in den Informationen auf den Zweck der Veranstaltung am besten schon bei der Veröffentlichung der Einladung besonders hinzuweisen.
Da zu diesem Thema keine konkreten Urteile aus der Rechtsprechung vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass sich noch Änderungen in der aktuellen Rechtsauffassung ergeben.
Wir empfehlen, Auskunftsersuchen oder Beschwerden umgehend an uns weiterzuleiten um gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Ggf. kann die Aufnahme und Verbreitung von Video und Fotos in den Meldebestimmungen zu Wett-kämpfen aufgenommen werden (auch in den AGB möglich). (Art 6 Abs. 1 lit. b) DSG-VO)
Abbildungen von Personen sind rechtlich sehr kritisch, da grundsätzlich jeder Einzelne selbst bestimmen kann, welche Aufnahmen veröffentlicht werden sollen.
Bei der Veröffentlichung von Aufnahmen von Kindern kann ggf. grundsätzlich die Anforderungen einer Einwilligung von den Aufsichtsbehörden verlangt werden. Die Rechtsprechung wird sicher in Zukunft hier noch einige Änderungen und hoffentlich Klarheit in dieser Sache bringen. Letztendlich wird immer der Einzelfall zu betrachten sein.
Dr. Michael Foth (RTB-Datenschutzbeauftragter)
IBS data protection services and consulting GmbH, Zirkusweg 1, 20359 Hamburg
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