Abkürzungsverzeichnis
LE = Lerneinheiten
LTS = Landesturnschule
Reha O = Reha Orthopädie
Reha IM = Reha Innere Medizin
V = Verpflegung
ÜN = Übernachtung
Der Veranstalter haftet – gleich, aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Der Veranstalter haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht.
Im Falle der grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen oder der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Schadensersatzhaftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal auf die dreifache Lehrgangsgebühr begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen, soweit der Veranstalter nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften haftet.
Wir weisen darauf hin, dass mit der Anmeldung das Einverständnis zur Speicherung und Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Rheinischen Turnerbundes erklärt wird. Der Rheinische Turnerbund verpflichtet sich, die entsprechenden Daten im Sinne des gesetzlichen Datenschutzes sowie den Vorgaben des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Turnerbundes (DTB) zu behandeln.
Der RTB wird ggf. bei einzelnen Lehrgängen und Veranstaltungen Fotos machen und / oder Videos aufnehmen, um diese für Verbands-, Presse- und Präsentationszwecke zu verwenden. Mit Ihrer Anmeldung wird das Einverständnis erklärt, dass Fotografien und / oder Videos, auf denen Sie erkennbar sind, in Publikationen und auf den Internetseiten des RTB veröffentlicht werden dürfen.
Für die Bearbeitung schriftlicher Anmeldungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,-- € pro zu erfassenden Teilnehmer erhoben.
Die Teilnahmegebühr zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie bei den einzelnen Lehrgangssauschreibungen. Die ermäßigte Teilnehmergebühr gilt für Teilnehmer aus Mitgliedsvereinen des Rheinischen Turnerbundes und des Westfälischen Turnerbundes. Zur Inanspruchnahme des ermäßigten Preises muss die Anmeldung mit dem Vereinsstempel des Vereins versehen sein. Die Lehrgangsgebühr ist bei der Anmeldung per Lastschrift / Einzugsermächtigung zu entrichten. Der Einzug erfolgt am Freitag nach Beendigung des Lehrgangs.
Abmeldungen für Lehrgänge sind der Geschäftsstelle des Rheinischen Turnerbundes grundsätzlich schriftlich mitzuteilen: Bei Abmeldungen bis zum 29. Tag vor Beginn der Maßnahme ist der RTB bemüht, den Lehrgangsplatz ggf. neu zu vergeben, sei es an einen Nachrücker oder an einen neuen Interessenten. Hierfür fällt eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 an. Bei Abmeldungen zwischen dem 28. bis 8. Tag vor Beginn der Maßnahme ist eine Neuvergabe i.d.R. kaum noch möglich. Daher wird in diesem Falle eine erhöhte Stornogebühr von 50 % der Teilnahmegebühren, jedoch mindestens von € 15,00 erhoben. Bei Abmeldungen ab dem 7. Tag vor Beginn der Maßnahme ist eine Neuvergabe i.d.R. nicht mehr möglich. Daher werden in diesem Falle 90 % der Teilnahmegebühren als Stornogebühren fällig. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests werden lediglich 50 % der Teilnahmegebühren fällig. Bei Nichtteilnahme ohne vorherige schriftliche Abmeldung wird in jedem Falle die volle Teilnahmegebühr einbehalten.
Bei Lehrgängen in der Rheinischen Landesturnschule in Bergisch Gladbach erfolgt die Unterbringung in der Regel in Doppelzimmern. Auf Anfrage können Einzelzimmer für einen Zuschlag gebucht werden, wenn freie Zimmerkapazitäten vorhanden sind.
Programm-, Orts- und Terminänderungen lassen sich nicht immer vermeiden. Änderungen und Berichtigungen nach Drucklegung bleiben vorbehalten. Der Rheinische Turnerbund ist bemüht, Änderungen rechtzeitig mitzuteilen. Ein Anspruch auf Unterricht durch bestimmte Lehrkräfte besteht nicht.
Bei einmaligen Weiterbildungsmaßnahmen sind Fehlzeiten nicht zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für Ausbildungsreihen. In begründeten Einzelfällen können Fehlzeiten zugelassen werden. Hierüber entscheidet der zuständige Mitarbeiter in der RTB Geschäftsstelle in Absprache mit dem jeweiligen Lehrteam. Unabhängig von den Umständen des Einzelfalles sind Fehlzeiten von mehr als 10 % der Ausbildungsdauer nicht zulässig.