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LSB NRW / rd
22. Februar 2021

Leichte Lockerungen für den Sport

Wie der LSB NRW am Samstag (20.02.2021) mitteilte, hat es in der ab heute (22.02.2021) geltenden Coronaschutzverordnung Änderungen für den Sport gegeben. Der LSB NRW informierte die Verbände über folgende Themen:

1. Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden!
2. Coronahilfe Profisport NRW wird verlängert!
3. Hilfsprogramme des Bundes nutzen!

Für die laufende Woche hat der LSB NRW aktuelle Einschätzungen und Vorschlägen im Hinblick auf die zu erwartenden Regeln ab dem 7. März angekündigt.

1. Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden

Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen: 

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt:

  • Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
  • Beispiele:
    Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu Zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu Zweit mit einem*r festen Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in, Golf zu Zweit.
    Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist! 

1. b): „… der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen …“

Neu ist hier die Erlaubnis der Schwimmbadnutzung für Vorbereitung und Abnahme berufsbezogener Prüfungen und sowie Übungs- und Leistungsnachweise (z. B. für Rettungsschwimmer).

1. c): „… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“

Neu ist hier die Ausdehnung auf die Landeskader, alle Sportartentypen und die verbandszertifizierten Leistungszentren.

1. d): Abweichend (…) ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.Neu ist hier die Klarstellung, dass die Ausnahme auch für den Bereich Indoor, also Reithallen gilt.

2. Coronahilfe Profisport NRW wird verlängert!

Die Landesregierung verlängert die Coronahilfe Profisport. Ein Abruf in unserem Förderportal ist voraussichtlich erst ab 1. März möglich, da uns hierzu bislang noch kein offizieller Bescheid vorliegt und noch entsprechende Anpassungen des Förderprogramms vorgenommen werden müssen. Die Nachricht der Landesregierung finden Sie hier

3. Hilfsprogramme des Bundes nutzen!

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Corona-Hilfen des Bundes grundsätzlich auch von gemeinnützigen Sportvereinen beantragt werden können, auch wenn dies aufwändig ist. Nennenswert sind hierbei insbesondere die November- und Dezemberhilfe sowie die Überbrückungshilfe III.

November- und Dezemberhilfe
Diese außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt u. a. auch Vereine, die von den coronabedingten Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen waren. Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes im November bzw. Dezember 2019. Die Antragsstellung erfolgt über sog. prüfende Dritte. Die Antragsfrist endet am 30. April 2021. Weitere Informationen finden sie hier.

Überbrückungshilfe III
Diese außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt u. a. auch gemeinnützige Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Die Antragstellung erfolgt über sog. prüfende Dritte. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Weitere Informationen finden Sie hier.