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Stefan Klett (LSB-Präsident) / Dr. Christoph Niessen (Vorstandsvorsitz.)
29. Mai 2020

Aktualisierung der Coronaschutzverordnung ab dem 30. Mai

LSB NRW: Komplexität der CoronaSchVO mit Anlagen hat zugenommen – Erläuterung für Vereine notwendig  -  Die neue CoronaSchVO enthält einerseits nicht alle Lockerungen, die für den 30. Mai erwartet wurden und andererseits auch Lockerungen, die nicht zu erwarten waren.

Die Zahl der Querweise zwischen Paragrafen innerhalb der CoronaSchVO und zwischen CoronaSchVO und Anlagen hat zugenommen, die Zahl der Kapitel in den Anlagen ebenso. Aus unserer Sicht ist es für viele Vereine nicht mehr leistbar, diese Regelungen im Detail auszulegen und zu interpretieren.

Deshalb haben wir vom LSB NRW eine Übersicht über die aktuelle Lage auf einer Seite erstellt, die eine Orientierung bieten soll (siehe Anlage). Eine Gewähr kann nicht übernommen werden. Letztverantwortlich bleiben die handelnden Personen vor Ort. Und damit sind nicht nur Vereinsverantwortliche, sondern auch jedes sporttreibende Mitglied und natürlich die Kommunen als wichtige Sportstättenträger gemeint.

Wichtig ist u. E. auch der Hinweis, dass es sich wie schon bei den zurückliegenden Lockerungen um grundsätzliche Möglichkeiten handelt. Weder ist eine sofortige Umsetzung geboten, noch eine bestimmte Frist, innerhalb der eine vor Ort gewünschte Umsetzung zu erfolgen hat. Wir empfehlen unverändert, alle vorhandenen Möglichkeiten individuell zu prüfen und behutsam umzusetzen, angepasst auf die örtlichen Verhältnisse und die eigenen Möglichkeiten.

Wo dafür eine Zustimmung der lokalen Behörden (z. B. Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Wettkampfsport, s. u.) oder deren Entscheidung (Öffnung kommunaler Sportstätten) notwendig ist, sind einmal mehr die Stadt- und Kreissportbünde gefragt, sich vor Ort vermittelnd und unterstützend einzusetzen.

Entscheidende Veränderungen ab dem 30.05.2020 sind (wir konnten noch nicht alle Detailfragen klären und werden zeitnah weiter informieren):

  • Uneingeschränktes Training (auch Kontaktsport) im Leistungssport ist jetzt nicht nur an den Bundesstützpunkten, sondern auch an Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse indoor und outdoor möglich.
  • Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen mit geeigneten Vorkehrungen (Hygiene, Infektionsschutz, Zutrittskontrolle, Einhaltung Mindestabstand) genutzt werden (Toiletten weiterhin).
  • Im Freien ist auch nicht kontaktfreier Sport (also ohne Mindestabstand) als Training in Gruppen von maximal 10 Personen möglich.
  • Sportfreianlagen dürfen von bis zu 100 Zuschauern betreten werden
  • Wettkämpfe im Breiten- und Freizeitsport sind nur im Freien möglich und es muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegen, das vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigt wurde. Dies wird aus unserer Sicht von vielen Vereinen nicht leistbar sein. Allerdings hatten wir bereits in unserem letzten Update darüber informiert, dass die meisten Fachverbände ihre Wettkämpfe ohnehin bereits vorsorglich bis zu den Sommerferien eingestellt haben. Hier wird also kein Schaden durch diese zusätzliche Vorschrift entstehen. Das gilt besonders für Teamsportarten.
  • Wo Individualsportverbände noch eine Durchführung von Wettkämpfen bis zu den Sommerferien planen, empfehlen wir, dass die Fachverbände ihren Vereinen ein sportartspezifisches Muster für ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zur Verfügung stellen, das diese nutzen können, um es vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt genehmigen zu lassen. Eine erste allgemeine Hilfestellung zur Erarbeitung eines solchen Konzeptes finden Sie als Anhang.
  • Hallenbäder können ihre Bahnenschwimmbecken für den Schwimmsport öffnen (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel VIII).
  • In den Sommerferien sind Freizeiten für Kinder und Jugendliche möglich (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel X).   

Soforthilfeprogramm Sport der Landesregierung, 2. Phase

Die Nachfrage der Vereine ist seit dem Start der zweiten Phase des Förderprogramms (16. Mai) noch verhalten.

Info für Vereine; Für den Betrachtungszeitraum 1. Juni bis 31. August ist unverändert eine Förderung möglich, wenn in diesem Zeitraum eine Zahlungsunfähigkeit droht.

Anträge können wie bisher nur online auf den Seiten des LSB NRW gestellt werden. Antragsfrist ist der 15. August.

Sportschulen

Einige Sportschulen der Fachverbände haben am 18. Mai wieder ihren Betrieb aufgenommen, natürlich eingeschränkt durch die bestehenden Hygiene- und Infektionsschutzvorschriften. Auch der LSB hat sein Sport- und Tagungszentrum in Hachen wieder geöffnet, nicht dagegen seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer.

Die o. g. Möglichkeit zur Durchführung von Freizeiten für Kinder und Jugendliche eröffnet hier möglicherweise noch einmal neue Perspektiven. Wir werden die Sportschulträger für nächste Woche zu einem Austausch hierüber einladen.

Die wirtschaftlichen Folgen für die Sportschulen sind nicht nur bei der Staatskanzlei als Problem mündlich und schriftlich adressiert. Wir haben außerdem die Sitzung des Sportausschusses im Landtag am vergangenen Dienstag genutzt, um nachdrücklich auf dieses Problem hinzuweisen.