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Was ist bei Video-/Fotoaufnahmen anlässlich öffentlicher Veranstaltungen zu beachten?

Jede zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten setzt laut DSGVO eine entsprechende Rechtsgrundlage vo-raus. (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) 
Welche Möglichkeiten hat ein Verein, um die Aufzeichnung datenschutzkonform zu gestalten?

1.     Die Verarbeitung im öffentlichen Interesse bei Sportver-anstaltungen, Wettkämpfen, Leistungsschauen etc. trifft nicht immer zu. (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO)

2.    Verarbeitung nach einer Interessensabwägung. (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO)

In diesem Fall muss das schutzwürdige Interesse des möglicherweise bildhaft erfassten Teil-nehmers und dessen Grundrechte mit dem des Vereins abgewogen werden. Der Verein hat ein Interesse der Berichterstat-tung in öffentlichen und internen Medien zur Darstel-lung der Vereinsarbeit und der Präsentation der Bedeu-tung des Gemeinwohles für die Arbeit in ehrenamtli-chen Organisationen, wie ein Sportverein sie repräsen-tiert. Auch teilnehmende und nichtteilnehmende Ver-einsmitglieder haben ein berechtigtes Interesse über die Arbeit im Verein und die sportlichen Wettkämpfe und Erfolge unterrichtet zu werden. Es ist jedoch zu be-rücksichtigen, wie weit ein Besucher der Veranstaltung vernünftigerweise erwarten kann, dass Bildaufzeichnun-gen gemacht und publiziert werden (s. auch nachfolgen-de Informations-pflichten).

Die Informationspflichten sind bei der Interessensabwä-gung und auch bei einer datenrechts-konformen Einwil-ligung unbedingt zu beachten. Die wichtigsten Informati-onen sollen den Besucher auf einem Hinweisschild an-gezeigt werden:

•    Der Zweck der Veranstaltung und der Verantwortliche
•    Hinweise auf die Rechte der Betroffenen
•    Angaben zum berechtigten Interesse des Vereins und Datenschutzbeauftragten
•    Information wo weitere Angaben (und wo werden die Aufnahmen publiziert, Speicherdauer) eingesehen und zu erhalten sind (Webseite des Vereins, Geschäftsstelle ...)
•    Besonderheiten wie eine überraschende Verarbeitung (z.B. Weitergabe an Dritte).
 
Das Hinweisschild muss verständlich und gut sichtbar sein. Die Besucher müssen vor Betreten des Bereiches, der von den Video-/Fotoaufnahmen betroffen ist, in der Lage sein, diesen nicht zu betreten. Diese Informationen sollen schon bei der Einladung zu einer Veranstaltung mit-geteilt werden.

Auch bei einem berechtigten Interesse muss den Besuchern ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden. (Art. 21 Abs. 1) DSGVO)


3.    Einwilligung zur Verarbeitung von Video-/Fotoaufnahmen.
Bei der Einladung zu Veranstaltungen des Vereins kann eine Einwilligung im Rahmen der Ein-ladung ein Bestand-teil sein. Da es schwierig ist festzustellen, ob eine Einwil-ligung von Mitgliedern bereits vorliegt, kann der Punkt in einer persönlichen Einladung/Meldung explizit aufge-führt werden und die Einwilligung nach dem Vorschlag unseres Musters beigefügt werden.
o    Die Einwilligung für Fotos/Videos wurde dem Verein bereits erteilt.
o    Die Einwilligung ist beigefügt (Vorschlag aus dem Da-tenschutzhandbuch 02-02 und/oder 02-03).

Allgemeines:

Foto- und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen müssen den Charakter der Veranstaltung klar abbilden. Es dürfen nicht einzelne Teilnehmer aus der Anonymität der Masse heraus-gestellt werden.

Bitte unbedingt beachten, dass diskriminierende Aufnahmen oder Bildmaterial von Einzelpersonen die keinen Bezug zur Veranstaltung haben vor der Veröffentlichung aussortiert und gelöscht werden. Die Einholung einer Einwilligung besonders bei größeren Veranstaltungen (besonders bei nicht personifi-zierten Einladungen) ist organisatorisch nur mit sehr erhebli-chem Aufwand zu bewältigen. Des-halb sollte hier der Verein sich auf die berechtigten Interessen stützen und in den In-formationen auf den Zweck der Veranstaltung am besten schon bei der Veröffentlichung der Einladung besonders hinzuweisen.

Da zu diesem Thema keine konkreten Urteile aus der Recht-sprechung vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass sich noch Änderungen in der aktuellen Rechtsauffassung ergeben.

Wir empfehlen, Auskunftsersuchen oder Beschwerden um-gehend an uns weiterzuleiten um gemeinsam die erforderli-chen Maßnahmen einzuleiten.

Ggf. kann die Aufnahme und Verbreitung von Video und Fotos in den Meldebestimmungen zu Wett-kämpfen aufgenommen werden (auch in den AGB möglich). (Art 6 Abs. 1 lit. b) DSG-VO)

Abbildungen von Personen sind rechtlich sehr kritisch, da grundsätzlich jeder Einzelne selbst bestimmen kann, welche Aufnahmen veröffentlicht werden sollen.

Bei der Veröffentlichung von Aufnahmen von Kindern kann ggf. grundsätzlich die Anforderungen einer Einwilligung von den Aufsichtsbehörden verlangt werden. Die Rechtsprechung wird sicher in Zukunft hier noch einige Änderungen und hof-fentlich Klarheit in dieser Sache bringen. Letztendlich wird immer der Einzelfall zu betrachten sein.

Dr. Michael Foth (RTB-Datenschutzbeauftragter)
IBS data protection services and consulting GmbH, Zirkusweg 1, 20359 Hamburg
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